§ 1. Name, Anschrift und Rechtsform

  1. Der Fanclub führt den Namen „Rather Geißbock Bande“
  2. Anschrift: Erfahrt Ihr auf Anfrage per Mail
  3. E-Mail: rather.geissbock.bande@gmx.de
  4. Homepage: www.rather-geissbock-bande.de
  5. Der Fanclub ist offiziell beim 1.FC Köln angemeldet
  6. Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Fanclubs
  7. Die Mindestanzahl von Mitgliedern beträgt 7 Personen
  8. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Form gewählt, dies stellt keine Missachtung der Gleichberechtigung dar.

§ 2. Zweck des Fanclubs

  1. Der Fanclub soll Fans des 1. FC Köln vereinen.
  2. Die Planung regelmäßiger Fahrten zur Saisoneröffnung, zu Heimspielen sowie Auswärtsspielen.
  3. Ein vergünstigter Erwerb von Fanartikeln.
  4. Die Erstellung eines Clubshirts und eines Clubbanners. Kosten hierfür werden durch die Clubmitglieder getragen.
  5. Freundschaftliche Beziehungen zu anderen FC-Fanclubs erstellen und pflegen.
  6. Der freundschaftliche Umgang mit Fans / Fanclubs anderer Vereine.
  7. Die Veranstaltung von gemeinsamen Festen, Weihnachtsfeiern und weiteren Veranstaltungen.
  8. Die Weihnachtsfeier wird durch die Jahresbeiträge und erwirtschaftetem Kapital finanziert. Sollte die Fanclubkasse nicht ausreichend sein, wird der Restbetrag durch teilnehmende Mitglieder aufgeteilt.
  9. Ein wirtschaftlicher Zweck oder eine Gewinnerzielung besteht nicht.

§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der sich mit den Zielen, Interessen und Bestandteilen des Fanclubs identifiziert und auch gewillt ist, diese zu unterstützen.
  2. Der Mitgliedsantrag ist schriftlich zu stellen und bei einem Vorstandsmitglied einzureichen.
  3. Jugendliche unter 16 Jahren werden nur in Verbindung mit einem Erziehungsberechtigten aufgenommen.
  4. Jedes Mitglied hat bis zum 30. Januar oder zum Zeitpunkt des Eintritts des aktuellen Jahres seinen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des jährlichen Beitrages ist unter Anhang 1 aufgeführt.

§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Ausschluss aus dem Fanclub ist bei folgenden Sachverhalten möglich:
    1. Der Mitgliedsbeitrag ist 1 Jahr lang nicht bezahlt worden.
    2. Das Mitglied verstößt gegen die Interessen und/oder die Satzung des Clubs.
    3. Das Mitglied erhält ein Bundesweite Stadionverbot
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Auszuschließenden ist persönlich oder schriftlich die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Innerhalb eines Monats kann das Mitglied Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Vorstandsmitglied, ist dieses vorher von den Verpflichtungen des Vorstandsamtes zu entbinden. Hierzu bedarf es einer Mitgliederversammlung.
  4. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Fanclub.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

§ 5. Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder verfolgen die Ziele, Interessen und Bestandteile des Fanclubs.
  2. Das Tragen evtl. vorhandener Fanclub Shirts usw. bei gemeinschaftlichen Veranstaltungen
  3. Sie haben die Satzung einzuhalten und die im Rahmen der Satzung, sowie bei Versammlungen, getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse anzuerkennen und zu befolgen.

§ 6. Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt an den Versammlungen des Fanclubs teilzunehmen, Anträge an den Vorstand zu stellen, an Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Wahlen zum Vorstand mitzuwirken sowie an allen Aktivitäten des Fanclubs teilzunehmen.
  3. Die Mitgliederrechte ruhen bei nicht ordnungsgemäßer Beitragszahlung und während eines Ausschlussverfahrens.

§ 7. Die Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung und Vorstandversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Besprechung gemeinsamer Unternehmungen
    2. Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
    3. Entscheidung über Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss
    4. Sonstiges
  2. Die Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Bestimmung des Kassenprüfer
    3. Abnahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes
    4. Änderung der Satzung
    5. Auflösung des Fanclubs
    6. Sonstiges
  3. Die Vorstandversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Vorbereitung Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung
    2. Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes
    3. Planung gemeinsamer Unternehmungen
    4. Klärung interner Gesprächsthemen
    5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  4. Die Mitgliederversammlung findet individuell nach Bedarf statt
  5. Die Jahreshauptversammlung findet einmal Jährlich oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder des Vorstands statt. Dieser ist 4 Woche vorher allen Mitgliedern anzukündigen.
  6. Die Vorstandversammlung findet nach Absprache oder nach Einberufung durch den ersten Vorsitzenden statt, sowie wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
  7. Die Versammlungen finden am vom Vorstand bestimmten Termin und Tagungsort statt. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden des Fanclubs geleitet. Im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter.
  8. Die Tagesordnung wird zu Beginn einer Versammlung verlesen. Änderungen oder Ergänzungen können eingebracht werden.
  9. Eine Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder in allen Punkten der Tagesordnung beschlussfähig. Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen bei den abgegebenen Stimmen nicht mit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  10. Für folgende Fälle ist eine 2/3 Mehrheit aller Fanclubmitglieder erforderlich:
    1. Änderung der Satzung
    2. Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstands
    3. Ausschluss von Vorstandsmitgliedern
    4. Auflösung des Fanclubs
  11. Sollte eine 2/3 Mehrheit nicht zustande kommen, wird die Abstimmung vertagt. Der Vorstand beruft daraufhin schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Im Einladungsschreiben ist darauf hinzuweisen, dass über den vertagten Antrag erneut abgestimmt wird und die 2/3 Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten ausreicht.
  12. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
  13. Über die Mitglieder-/ Jahreshaupt- oder Vorstandsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer / Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8. Der Vorstand

  1. Der Vorstand (mindestens 5 Personen) setzt sich wie folgt zusammen:
    1. ein Vorsitzender
    2. ein Stellvertretender Vorsitzender
    3. einen Kassierer
    4. ein Schriftführer
    5. Ein Beisitzer
    6. je nach Größe des Fanclubs weitere Beisitzer
      Maximale Belegung durch Einzelpersonen sind zwei Ämter. In diesem Fall wird der Vorstand mit Beisitzer aufgefüllt.
  2. Der Vorstand wird von den Mitgliedern während der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Zur Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder genügt eine einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Die Bewerbung für ein Amt im Vorstand ist vor Beginn der Vorstandswahl persönlich vorzutragen
  4. Für ein Vorstandsamt können sich nur stimmberechtigte Mitglieder bewerben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und uneingeschränkt geschäftsfähig sind. Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft gekündigt haben bzw. gegen die ein Ausschlussverfahren läuft, können sich nicht um ein Vorstandsamt bewerben.
  5. Die Amtsdauer beginnt mit der Annahme der Wahl. Eine Pflicht zur Annahme besteht nicht. Der Gewählte hat sich sofort über die Annahme zu äußern. Das Amt des alten Vorstandsmitgliedes endet, wenn das neu gewählte Vorstandsmitglied die Wahl angenommen hat. Es endet vorzeitig, wenn ein Vorstandsmitglied aus dem Fanclub ausscheidet, ausgeschlossen wird, stirbt, sein Amt niederlegt oder seine uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit verliert. In diesen Fällen kann die Mitgliederversammlung eine Person benennen, die das Amt bis zum Ende der Amtsdauer kommissarisch übernimmt.
  6. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Wahlberechtigt ist derjenige, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  7. Beschlüsse des Vorstands müssen durch die Mitglieder durch einfache Mehrheit bei den Versammlungen bestätigt werden.
  8. Der erste Vorsitzende ist zuständig für die Leitung der Versammlungen, für die Darstellung des Clubs außerhalb und die Kontaktpflege innerhalb und außerhalb des Clubs.
  9. Der stellvertretende Vorsitzende unterstütz bzw. vertritt den ersten Vorsitzenden in seinen Aufgaben.
  10. Der Kassierer ist zuständig für die Einnahme der Mitgliedsbeiträge, das Führen einer entsprechenden Liste und führt das Konto der Fanclubkasse. Er verwaltet zudem alle weiteren Einnahmen und Ausgaben. Zudem sammelt er alle Quittungen und Nachweise. Ausgaben sind nach Rücksprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern aus der Fanclubkasse zu decken.
  11. Der Schriftführer ist zuständig für den Schriftwechsel innerhalb und außerhalb des Fanclubs. Er führt das Club Buch und Protokoll bei den Vorstandssitzungen und Mitglieder-Jahreshauptversammlungen. Er unterstützt den Kassierer beim Führen entsprechender Listen.
  12. Der / die Beisitzer unterstützen und beraten den restlichen Vorstand.
  13. Der gesamte Vorstand ist zuständig für die Organisation Fahrten zu Heimspielen sowie Auswärtsspielen, hierzu zählen die Beschaffung der entsprechenden Karten, sowie die Organisation der Fahrgelegenheit. Er leitet die Organisation weiterer Veranstaltungen. Zudem ist er zuständig für die Beschaffung von Fanartikeln usw.
  14. Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer unterstützen sich gegenseitig und bei Bedarf kann Unterstützung durch weitere Mitglieder angefragt werden.
  15. Der Vorstand muss einmal pro Jahr bei der Jahreshauptversammlung entlastet werden. Auf der Jahreshauptversammlung muss ein Kassenprüfer bestimmt werden, der vor der Entlastung die Fanclubkasse zur Prüfung einsehen kann. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  16. Einmalige Sonderregelung: Im Gründungsjahr wird der Vorstand durch die Gründungsmitglieder bestimmt. Erste Neuwahl im Jahr 2019.

§ 9. Organe des Fanclubs

  1. Organe des Fanclubs sind die Mitglieder-Jahreshauptversammlung und der Vorstand

§ 10. Das Club Buch

  1. Das Club Buch wird durch den Schriftführer geführt. Es ist jederzeit durch jedes Mitglied einsehbar. Es enthält folgende Inhalte:
    1. Satzung
    2. Protokolle Versammlungen
    3. Liste Mitglieder
    4. Kopien Bilder Veranstaltungen

§ 11. Datenschutz und Persönlichkeitsrecht

  1. Der Fanclub verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierte Aufgaben und des Zweckes des Fanclubs personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zweck des Fanclub zu. Eine anderweitige Datenverarbeitung ist nicht statthaft.
  3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print-und Telemedien sowie elektronischen Medien bis auf schriftlichen Widerspruch zu.

§ 12. Auflösung des Fanclubs

  1. Der Fanclub wird aufgelöst wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4 / 5 der Mitglieder vertreten sind und mit 3 / 4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, mit einer Stimmenmehrheit von 3 / 4 der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs fällt das Vermögen des Fanclubs an die Jugendabteilung des 1.FC Köln

§ 13. Salvatorische Klausel

  1. Bei Unwirksamkeit von Teilen dieser Satzung bleibt der übrige Teil dieser Satzung wirksam.

§ 14. Gültigkeit

  1. Diese Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am 18.Mai 2018 beschlossen und ist bis zur Änderung gültig.
  2. Änderungen werden durch weitere Anlagen angefügt.
  3. Die Satzung wird durch Unterschrift von Mitglieder bestätigt und liegt dem Club Buch bei.